Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Untere Verkehrsbehörde, Sondernutzungen
Ihre zuständige Stelle
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Untere Verkehrsbehörde, Sondernutzungen
Am Packhof 2-6
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Verkehrsanbindung
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn:
2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn:
Intercity
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus:
5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn:
1, 4
Parkplätze
Parkplätze
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Leistungen
12 Leistungen
8 online
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Wenn Sie eine Ladung mit einem besonders großen Fahrzeug auf öffentlichen Straßen transportieren möchten, oder wenn die Ladung gesetzliche Maße überschreitet, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.
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In bestimmten Fällen können Sie sich von der Anschnall- oder Helmpflicht befreien lassen. Dies müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
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Die Ausnahmegenehmigung von Parkverboten können Sie beantragen, wenn Sie pflegebedürftige Personen im Rahmen der "Familienpflege" betreuen und hierbei auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, welches Sie am jeweiligen Einsatzort (im Bewohnerparkgebiet) abstellen müssen.
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Wenn Sie für eine gemeinnützige Einrichtung oder einen sozialen Dienst tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
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Wenn Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
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Wenn Sie umziehen oder An- und Ablieferungen durchführen beziehungsweise erwarten, können Sie dafür eine temporäre Halteverbotszone beantragen.
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Sie können öffentliche Straßen und Wege auch anders nutzen, als nur für den Verkehr und den Gemeingebrauch. Dafür benötigen Sie in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.
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Wenn Ihr Lastkraftwagen (Lkw) vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen betroffen ist, können Sie in dringenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
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Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
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Möchten Sie eine Gefahrenstelle im Straßenverkehr entschärfen? Dann können Sie die Aufstellung eines neuen Verkehrszeichens vorschlagen.
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Fällt Ihnen ein Verkehrsschild auf, das Sie für überflüssig halten? Dann können Sie dessen Entfernung vorschlagen.
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Ist Ihnen im Straßenverkehr ein defektes oder beschädigtes Verkehrszeichen aufgefallen? Dann können Sie dieses melden.