Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ihre zuständige Stelle
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ostseeallee 40
18107
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Zentraler Kontakt
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Öffnungszeiten
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Parkplätze
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Leistungen
22 Leistungen
9 online
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Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu betreiben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft stellen. Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand...
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Um eine Bestätigung über Ihre Qualifizierungsbausteine zu erhalten, müssen Sie als Anbieter des Bausteins einen Antrag stellen.
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Ausbildende dürfen nach §§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/Ausbilderinnen beschäftigen, die die...
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Wenn Sie als Ausbilder oder Ausbilderin tätig werden wollen, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen.
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Wenn Sie die Abschlussprüfung abgelegt haben, können Sie auf Antrag eine Zweitschrift oder Übersetzung des Prüfungszeugnisses erhalten. Sie können auch die Aufstellung der berufsschulischen Leistungen auf dem Prüfungszeugnis beantragen.
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Wenn Sie Ihre Abschlussprüfung ablegen wollen, müssen Sie die Zulassung zur Abschlussprüfung bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.
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Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die umfassende Spezialkenntnisse in steuerlichen und...
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Wenn Sie Ihre Fortbildung mit einer Prüfung abgeschlossen haben, erhalten Sie ein Abschlusszeugnis.
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Sie können bei entsprechender Leistung frühzeitig zur Gesellenprüfung zugelassen werden.
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Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) auf mehreren Wegen...
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Als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, gilt insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit. Die zuständige Steuerberaterkammer hat aber die Möglichkeit...
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Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für ihren Kanzleisitz zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden. Mit der Bestellun...
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Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Ins Berufsregister werden alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften...
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Errichtung einer weiteren Beratungsstelle/Zweigniederlassung Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
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Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, wenn die Bestellung durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer erloschen ist....
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Sie kommen aus dem Ausland und möchten als Steuerberaterin oder Steuerberater in Deutschland tätig werden? Dann müssen Sie die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen.
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Vor Beginn einer Umschulung müssen Sie als umschulende Stelle diese Maßnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.
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Wenn Sie Ihre Umschulung mit der Umschulungsprüfung abgeschlossen haben, können Sie eine Zweitschrift des Originalzeugnisses oder eine englischsprachige beziehungsweise französischsprachige Übersetzung anfordern.
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Wenn Sie als Arbeitgeber Auszubildende beschäftigen, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen und bei Bedarf nachpflegen beziehungsweise ändern lassen.
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Als Arbeitgeber, der Auszubildende beschäftigt, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.
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Als ausbildende Stelle müssen Sie jeden Ausbildungsvertrag eines anerkannten Ausbildungsberufs in das Berufsausbildungsverzeichnis eintragen und bei vorzeitiger Beendigung löschen lassen.
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Ungefähr zur Hälfte der Ausbildungsdauer erfolgt Ihre Zwischenprüfung. Die Zwischenprüfung ist eine Kenntnisstandermittlung und soll Ihnen und dem Ausbildungsunternehmen eine Rückmeldung zur bisherigen Wissensvermittlung geben.