Universitäts- und Hansestadt Greifswald
10.1 Wahlbüro
Ihre zuständige Stelle
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
10.1 Wahlbüro
Lange Straße 2 a
17489
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten ohne Termin:
- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Verkehrsanbindung
Stadtbus
Bus:
Linie 3, Haltestelle Tierpark
Bus:
Linie 2, Haltestelle Tierpark
Parkplätze
Parkplätze
Parkscheinautomat, Wollweberstraße
Anzahl: 23
Kostenpflichtig
Parkplatz "Am Bahnhof", Bahnhofstraße 42
Anzahl: 150
Kostenpflichtig
Tiefgarage DomCenter, Friedrlich-Loeffler-Straße 38
Anzahl: 240
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Domstraße 12
Anzahl: 2
Kostenfrei
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Leistungen
27 Leistungen
1 online
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Jeder wahlberechtigte Bürger und jede wahlberechtigte Bürgerin kann sich als Wahlhelfer und Wahlhelferin melden.
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Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen die Wahlhandlung als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
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Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt. Die reguläre Wahlperiode beträgt vier Jahre. In der Gemeinde, in der Sie mit alleiniger Wohnung...
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Mit einem Bürgerentscheid können die Bürgerinnen und Bürger wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten selbst treffen.
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Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält, können Sie diese korrigieren lassen.
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Als in Deutschland lebende Unionsbürgerin oder lebender Unionsbürger können Sie an der Europawahl teilnehmen, wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
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Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wahlberechtigt sind und aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, können Sie sich in das Wählerverzeichnis zur
Europawahl eintragen lassen, falls die Voraussetzungen für eine Eintragung von Amts wegen nicht erfüllt sind. -
Für die Europawahl können Sie sich als Deutsche oder Deutscher auch ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie im Ausland leben.
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Für die Europawahl werden Sie als Deutsche oder Deutscher von Amts wegen oder auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen.
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Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
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Wie das Ergebnis einer Europawahl festgestellt wird, erfahren Sie hier.
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Sie können das Wählerverzeichnis zur Europawahl einsehen.
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Wie die Europawahl durchgeführt wird, erfahren Sie hier.
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Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
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Sind Daten im Wählerverzeichnis unrichtig, kann ein Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden.
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Die Amtszeit des Bürgermeisters/Landrates beträgt in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. In...
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Die Wahlperiode der Kreistage/Gemeindevertretungen beträgt fünf Jahre. Bei den Kreistagswahlen/Gemeindevertreterwahlen sind Deutsche und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger...
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Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen.
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Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Bis zur Zulassung können Wahlvorschläge zurückgenommen werden. Der zuständige Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge.
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Die Wahlperiode des Landtages beträgt fünf Jahre. Bei den Landtagswahlen sind Deutsche wahlberechtigt und wählbar, soweit sie dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. &...
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Sind Daten im Wählerverzeichnis unrichtig, kann ein Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden.
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Die Beteiligung an Landtagswahlen muss unter bestimmten Voraussetzungen bei der Landeswahlleitung angezeigt werden. Die Prüfung der Beteiligungsanzeige von Parteien erfolgt durch den Landeswahllausschuss.
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Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
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Wahlergebnisse werden im Wahlbezirk vom Wahlvorstand und im Anschluss das Wahlergebnis im Wahlkreis vom Kreiswahlausschuss und das Wahlergebnis im Land vom Landeswahlausschuss festgestellt.
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Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen.
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Weist ein Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages, die Kreiswahlleitung und die Landeswahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben.
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Volksentscheid ist das Mittel, um einen Gesetzentwurf aus einem Volksbegehren nach Ablehnung durch den Landtag zur Abstimmung zu bringen.