Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Dezernat LALLF 610
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Dezernat LALLF 610
Thierfelderstraße 18
18059
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.
Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich.
Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Parkplätze
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Nein
Leistungen
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Futtermittelunternehmen: Änderung beantragen
Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
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Futtermittelunternehmen: Registrierung beantragen
Wenn Sie Futtermittel herstellen, behandeln, lagern, transportieren, oder Inverkehrbringen, müssen Sie Ihren Betrieb und alle dazugehörenden Betriebsstätten als Futtermittelunternehmen registrieren lassen.
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Futtermittelunternehmen: Zulassung beantragen
Nach EU-Recht ist für bestimmte Tätigkeiten des Futtermittelunternehmens eine Zulassung durch die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde erforderlich.
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Zulassung für Brütereien, Zuchtbetriebe und Vermehrungsbetriebe beantragen
Sie müssen eine Registrierung beantragen, wenn Sie eine Brüterei, einen Zuchtbetrieb oder Vermehrungsbetrieb betreiben möchten.
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Zulassung von Eierpackstellen beantragen
Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.
Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde lebensmittelrechtlich zugelassen ist.