Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Thierfelderstr. 18
18059
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Zentraler Kontakt
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Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.
Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich.
Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Parkplätze
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Leistungen
10 Leistungen
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Mit der Ausbildereignungsprüfung weisen Sie u.a. nach, dass Sie geeignet sind, die Berufsausbildung von Auszubildenden der Agrar- und Hauswirtschaft durchzuführen.
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Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Einfuhrkontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung bei der zuständigen Behörde beantragen.
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Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin Pflanzenpässe ausstellen möchten, muss die zuständige Behörde Sie dazu ermächtigen.
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Möchten Sie Pflanzenschutzmittel auf Flächen einsetzen, die nicht der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder dem Gartenbau dienen? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
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Wenn Sie Qualitätswein, Sekt oder Perlwein herstellen oder abfüllen, benötigen Sie eine amtliche Prüfungsnummer.
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Wenn Sie mit Quarantäneschädlingen arbeiten möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
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Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Verpackungsmaterial aus Holz nach ISPM 15 markieren möchten, muss die zuständige Behörde Sie dazu ermächtigen.
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Sie möchten als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach dem Tierzuchtrecht tätig werden? Dann müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen.
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Wenn Sie als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen an einem bestehenden Zuchtprogramm Änderungen vornehmen wollen, müssen Sie diese der zuständigen Behörde mitteilen.
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Wenn Sie als Zuchtverband oder -unternehmen ein Zuchtprogramm durchführen möchten, müssen Sie dafür eine Genehmigung beantragen.